Förderkreis RRH Köln

Satzung

Förderkreises Rechtsrheinisches Köln e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Vereinsregister eingetragene Verein mit Sitz in Köln trägt den Namen "Förderkreis Rechtsrheinisches Köln e. V.".

§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.) Der Verein verfolgt Bestrebungen von allgemeiner Bedeutung zu Gunsten des rechtsrheinischen Köln, insbesondere verfolgt, berät und fördert er folgende Sachgebiete:
a) Geschichte und Landeskunde
b) Gegenwartsanalyse und Statistik
c) Stadtplanung und Entwicklung
d) Kulturelle und soziale Initiativen e) Umweltschutz

§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss,
b) durch Tod, bzw. Auflösung,
c) durch Ausschluss, der aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgesprochen werden kann.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Beitragsrückstand von einem Jahr nach Beendigung des Jahres, für das der Beitrag zu zahlen war, sowie ein vereinschädigendes Verhalten. Der Betroffene kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses den Beirat anrufen, der endgültig entscheidet.

§ 4 Beiträge und Vereinsvermögen
1.) Die Mitglieder zahlen einen laufenden Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.) Der Verein nimmt Spenden entgegen. Er erteilt Zuwendungsbescheinigungen im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

3.) Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Rückzahlungen.

4.) Die Haftung der Mitglieder über die Zahlung der festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.

§ 5 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erhält das Vermögen des Vereins das Historische Archiv der Stadt Köln, oder dessen Rechtsnachfolger, das das Geld für Archivarbeiten, die das rechtsrheinische Köln betreffen, verwenden soll.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

2.) Die Versammlung ist von dem Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zelt und Tagesordnung in Textform oder mittels schriftlicher Einladung.

3.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist keiner von diesen anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter aus Ihrer Mitte.

4.) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer auf die Dauer von 3 Jahren,
b) die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, c) die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, d) Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer, e) die Wahl des Beirates auf die Dauer von 3 Jahren. f) die Festsetzung der Beiträge, g) Änderung der Satzung, h) Auflösung des Vereins.

5.) Über Anträge, die außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung gestellt werden, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit die Dringlichkeit hierfür anerkennt.

6.) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 Mitglieder beschlussfähig. Hat der Verein weniger als 20 Mitglieder, so müssen die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

7.) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.) Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins, der mit der Einladung ausdrücklich in der Tagesordnung angekündigt werden muss, ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der Erschienenen notwendig.

§ 8 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus 5 Personen: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und Justitiar. Der Vorstand kann um 3 Beisitzer erweitert werden, so dass der Vorstand bis zu 8 Personen umfassen kann.
2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die folgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit zu tätigen.

3.) Die Mitglieder des Vorstandes, bzw. erweiterten Vorstandes, üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Sie ha ben jedoch Anspruch auf Ersatz barer Auslagen für den Verein.

4.) Dem Vorstand, bzw. erweiterten Vorstand, obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes, bzw. erweiterten Vorstandes, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 Mitgliedern erforderlich.

5.) Der gewählte Vorstand, bzw. gewählte erweiterte Vorstand, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 Vorstands- mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretung des Vereins durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu erfolgen hat.

6.) Bei der Verwendung des Vermögens für Zwecke des Vereins entscheidet der Vorstand, bzw. erweiterte Vorstand, bis zu einem Wert in Höhe von 500 € alleine, bis zu einem Wert in Höhe von 1000 € soll der Beirat gehört werden. Bei Verfügungen über höhere als die vorgenannten Beträge muss der Beirat zustimmen.

7.) Der Vorstand, bzw. erweiterte Vorstand, kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beirat
1.) Der Beirat besteht mindestens aus 10 Personen, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Vorstand kann darüber hinaus bis zu 5 weitere Personen auf die Dauer von 3 Jahren in den Beirat berufen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

2.) Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr tagen, wozu er durch den Beiratsvorsitzenden einberufen wird. Auf Verlangen des Vorstandes muss der Beirat einberufen werden.

3.) Der Beirat erfüllt die ihm durch die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten. Ferner berät er den Vorstand.

4.) Der Beirat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Versammlung offenzulegen.

§ 11 Bekanntmachungen des Vereins
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2016 einstimmig beschlossen.

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